Unter IT-Sonderausstattung wird insbesondere IT-Ausstattung zur sonderpädagogischen Förderung und Inklusion sowie für Schulen für Kranke etc. verstanden, die pädagogischen Zwecken dient. Denkbar ist aber auch IT-Ausstattung etwa für das Schulfach Übungsunternehmen, Arbeitsgemeinschaften etc. In diese Kategorie können z.B. zur sonderpädagogischen Förderung erforderliche Drucker, insbesondere 3D-Drucker, fallen [..]“
Wichtig: Fragen Sie im Zweifelsfall immer an der Regierung von Schwaben nach
Sind Stifte und Hüllen förderfähig?
Zubehörteile wie Stifte, Hüllen für Tablets, Kabel und Adapter sind keine Fälle der IT-Sonderausstattung, sondern werden als Eingabegeräte bzw. als „Anschlusskabel“ gewertet und sind damit grundsätzlich auch förderfähig, jedoch immer im Zusammenhang mit förderfähig beschafften Geräten.
Konkret: Werden Tablets zusammen mit Hüllen und Stiften beschafft, so sind die Hüllen und Stifte ebenfalls förderfähig in der Anzahl der beschafften Tablets. Werden Stifte, Hüllen etc. nachträglich, z. B. für bereits bestehende Geräte beschafft, so wäre dies nicht förderfähig im Rahmen des Digitalbudgets.
Wer genehmigt Sonderausstattung?
Die Genehmigung von IT-Sonderausstattung erfolgt durch die informationstechnischen Berater digitale Bildung der Förderschulen. An der Regierung von Schwaben ist das Frau Maren Kitzinger-Liepack (Tel: 0821 327 3046).
Essentiell für die Genehmigung von IT-Sonderausstattung ist jedoch eine schulspezifische, pädagogische Begründung im Einzelfall. Als solcher Einzelfall kann eine Situation angesehen werden, die tatsächlich nur auf eine einzelne Schule zutrifft z. B. in Verbindung mit einem konkreten Projekt. Der BdB der jeweiligen Schulart begleitet ggf. dieses Vorhaben und evaluiert es.